
Die Stadt Neukloster hat als Grundzentrum ca. 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner und führt als amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes Neukloster-Warin (ca. 11.000 Einwohnerinnen und Einwohner).
Bei der Stadt Neukloster, Landkreis Nordwestmecklenburg, ist die Stelle
der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeister
zum 01.12.2025 zu besetzen.
Der bisherige Amtsinhaber bewirbt sich nicht um eine Wiederwahl.
Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Für die Dauer der Amtszeit erfolgt die Ernennung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit. Das Amt ist gemäß der Kommunalbesoldungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KomBesLVO M-V) in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
Gesucht wird eine engagierte und entscheidungsfreudige sowie durchsetzungsfähige Führungspersönlichkeit mit Erfahrungen in der Kommunalpolitik, die mit Umsicht und Verhandlungsgeschick in der Lage ist - in Zusammenarbeit mit der Stadtvertretung Neukloster - die weitere Entwicklung der Stadt Neukloster zu fördern und die Verwaltung mit der notwendigen Eignung, Befähigung und Sachkunde bürgernah, verantwortungsbewusst, effizient und wirtschaftlich zu leiten.
Es wird gewünscht, dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ihren/seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Neukloster hat oder nimmt.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird von den Wahlberechtigten der Stadt Neukloster in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl am Sonntag, den 29. Juni 2025 gewählt. Eine eventuelle Stichwahl ist für Sonntag, den 13. Juli 2025 vorgesehen.
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind gemäß §§ 6, 66 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit
nach dem Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern erfüllen,
nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
nicht nach § 6 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden sind.
Für die Teilnahme an der Wahl um die zu besetzende Stelle ist die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages von Parteien, Wählergruppen oder von Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen gemäß LKWG M-V erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 15. April 2025 bis 16:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Neukloster-Warin, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster einzureichen.
Näheres ist der Wahlbekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu entnehmen, die auf der Internetseite des Amtes Neukloster-Warin (www.amt-neukloster-warin.de) veröffentlicht ist.
Darüber hinaus wird eine aussagefähige Bewerbung mit Lebenslauf, Lichtbild und Nachweisen über Bildungsweg, bisherige Tätigkeiten und Qualifikation bis zum 28.02.2025 erbeten. Ihre Bewerbung richten Sie bitte unter Angabe des Kennwortes "Interessenbekundung Bürgermeister/in" an die Stadt Neukloster, Gemeindewahlleiterin, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewerbung nicht den förmlichen Wahlvorschlag ersetzt und dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, nicht erstattet werden.
Neukloster, im Dezember 2024 | gez. Marleen Kempken |
| Gemeindewahlleiterin |