Schiedsstelle
Amt Neukloster-Warin
Die Bedeutung der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsstellen
Das Verfahren vor der Schiedsstelle
Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien.
Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen. Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie die Schiedsstelle anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg.
Auch das Amt Neukloster-Warin und die Gemeinde Jesendorf haben eine Schiedsstelle. Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einer Schiedsperson wahrgenommen, die vom Rat der Gemeinde für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden und ehrenamtlich tätig sind.
Die Schiedspersonen werden von der Direktorin / dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Wann kann die Schiedsstelle angerufen werden?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
In "kleinen" Strafsachen.
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen. In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an die Schiedsstelle wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Ablauf eines Verfahrens vor der Schiedsstelle:
Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an die zuständige Schiedsstelle. Zuständig ist die Schiedsstelle in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen.
Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Das Schiedsverfahren ist kostengünstig. Vergleichen Sie diese Kosten mit denen eines Rechtsstreites vor Gericht, so stellen Sie fest, dass der Gang zum Schiedsamt auch finanziell lohnend ist.
Nach Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz - SchStG M-V
§ 50
Gebührensätze
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 11 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 21 Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 36 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 51
Auslagen
(1) Die Schiedsperson erhebt
1.eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummern 1, 2 und 3 Absätze 1 und 2 der Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz;
2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Die Höhe ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.
Schiedsstelle
Amt Neukloster-Warin
Herr Jürgen Haase
Am Markt 1
19417 Warin
Tel. 0176/56770430
Schiedsstelle
Gemeinde Jesendorf
Herr Lutz Kania
Tel. 038422/ 44010
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Martina Baier.
E-Mail:
Tel. 038422/ 44010