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Lärmaktionsplan des Amtes Neukloster-Warin

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/49/EG ( im Juni 2002 in Kraft getreten und im Juni 2005 in deutsches Recht umgesetzt)  über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) wurden zum 30.06.2012 für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern- und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen strategische Lärmkarten durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG) erstellt und zur Verfügung gestellt. Diese Lärmkarten werden alle 5 Jahre überprüft und ggf. aktualisiert.

Die Kommunen liegen, gemäß §§ 47a-f BImSchG in der Pflicht, Lärmaktionspläne für hochbelastete, schützenswerte Gebiete zu erstellen, in denen geeignete Maßnahmen nach vorheriger Prüfung und Bewertung,  festgeschrieben werden und in Folge mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und wenn erforderlich zu überarbeiten.

Aufgrund von sehr geringer Betroffenheit wurde im Sinne des § 34 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) keine Lärmaktionsplanung ausgelöst. Es ergibt sich jedoch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 31.03.2022 gegen Portugal, dass überall dort Lärmaktionspläne zu erstellen sind, wo nach der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49EG Lärmkarten erstellt worden sind. Unabhängig ob keine oder nur geringe Betroffenheit.

Die Zuständigkeit zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans liegt im Amtsbereich beim Amtsvorsteher.

Der Lärmaktionsplan des Amtes Neukloster-Warin wurde in der Sitzung des Amtsausschusses Amt Neukloster-Warin vom 18.10.2022  beschlossen und ist mit Ausfertigung des Beschlusses am 20.10.2022 in Kraft getreten.

 

Lärmaktionsplan Amt Neukloster-Warin:

Anlagen:

 

 

 
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